Gesetze / Verordnung zur Durchführung des Kraftfahrsachverständigengesetzes

KfSachvV

§ 3 Zulassung zur Prüfung

Die Anerkennungsbehörde entscheidet über die Zulassung zur Prüfung. Sie beauftragt den Prüfungsausschuß mit der Durchführung der Prüfung.

§ 2 § 4