Gesetze / Verordnung zur Durchführung des Kraftfahrsachverständigengesetzes

KfSachvV

§ 5 Teile der Prüfung

Die Prüfung umfaßt einen praktischen, einen schriftlichen und einen mündlichen Teil. Die Reihenfolge bestimmt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

§ 4 § 6