Gesetze / Verordnung zur Durchführung des Kraftfahrsachverständigengesetzes
KfSachvV§ 5 Teile der Prüfung
Die Prüfung umfaßt einen praktischen, einen schriftlichen und einen mündlichen Teil. Die Reihenfolge bestimmt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.