Gesetze / Verordnung zur Durchführung des Kraftfahrsachverständigengesetzes

KfSachvV

§ 8 Mündlicher Teil der Prüfung

Der mündliche Teil der Prüfung dient dem zusammenfassenden Nachweis des Fachwissens und der Fähigkeit, das Wissen anzuwenden; er soll in der Regel für jeden Bewerber mindestens 30 Minuten dauern und muß alle drei Fachgebiete des schriftlichen Teils umfassen.

§ 7 § 9