Gesetze / Verordnung über den Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen

KfzUnfEntschV

§ 2

Die Satzung der Verkehrsopferhilfe sowie jede Änderung der Satzung bedarf der Genehmigung des Bundesministers der Justiz und für Verbraucherschutz. Die Satzung ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen.

§ 1 § 3