Gesetze / Verordnung über den Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen

KfzUnfEntschV

§ 4

Die Eintrittspflicht der Verkehrsopferhilfe nach § 12 des Pflichtversicherungsgesetzes und § 10 dieser Verordnung besteht nur, wenn das schädigende Ereignis nach dem 31. Dezember 1965 eingetreten ist.

§ 3 § 5