Gesetze / Verordnung über den Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen
KfzUnfEntschV§ 9a
Die §§ 5 bis 9 finden auf die Regulierung von Ansprüchen nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 des Pflichtversicherungsgesetzes keine Anwendung.
Gesetze / Verordnung über den Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen
KfzUnfEntschVDie §§ 5 bis 9 finden auf die Regulierung von Ansprüchen nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 des Pflichtversicherungsgesetzes keine Anwendung.