Gesetze / Anordnung über die statistische Erfassung der Tarifgruppe B (Behörden) in der Kraftfahrtversicherung
KfzVersBehStatAnOArt 2
Die Anordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Gesetze / Anordnung über die statistische Erfassung der Tarifgruppe B (Behörden) in der Kraftfahrtversicherung
KfzVersBehStatAnODie Anordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.