Gesetze / Anordnung über die statistische Erfassung des Kraftfahrtversicherungsgeschäfts mit NATO-Truppenangehörigen
KfzVersNATOStatAnOArt 2
Die Anordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Gesetze / Anordnung über die statistische Erfassung des Kraftfahrtversicherungsgeschäfts mit NATO-Truppenangehörigen
KfzVersNATOStatAnODie Anordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.