Gesetze / Kindertagesstättengesetz
KitaG§ 22 Verwaltungsverfahren
Soweit dieses Gesetz nichts Anderes bestimmt, gelten die Vorschriften des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
Abschnitt 6
Durchführungsvorschriften zu den Abschnitten 1 bis 5