Gesetze / Kindertagesstättengesetz
KitaG§ 20 (aufgehoben)
Erlaubniserteilung und Beratung für Kindertageseinrichtungen
Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe unterstützt die oberste Landesjugendbehörde bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 85 Absatz 2 in Verbindung mit den §§ 45 bis 48 des Achten Buches Sozialgesetzbuch.