Gesetze / Kinderzuschlag-Datenabrufverordnung
KiZDAV§ 4 Mitteilungspflichten
(1) Die am automatisierten Abrufverfahren beteiligte KG-Stelle teilt der KiZ-Stelle mit,
1.
wenn für ein Kind Kindergeld festgesetzt wird oder
2.
wenn für ein Kind die Kindergeldfestsetzung aufgehoben wird.
(2) Die Mitteilung nach Absatz 1 enthält die Daten im Sinne des § 3 Absatz 2.