Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kitaelternbeiratsverordnung
KitaEBV§ 13 Ausgleich von Mehraufwendungen
(1) Zum Ausgleich der Mehraufwendungen, die den Landkreisen und kreisfreien Städten durch die Änderung des § 6a des Kindertagesstättengesetzes durch das Brandenburgische Gute-KiTa-Gesetz vom 1. April 2019 (GVBl. I Nr. 8) dadurch entstehen, dass ab dem 1. August 2019 in jedem Landkreis und in jeder kreisfreien Stadt ein Kreiskitaelternbeirat gebildet werden muss, der von den Jugendämter jeweils zur ersten Sitzung dieses Gremiums eingeladen werden muss und vom Landkreis oder der kreisfreien Stadt in allen die Kindertagesbetreuung betreffenden Fragen anzuhören ist, zahlt das Land an die Landkreise und kreisfreien Städte einen Mehraufwendungsausgleich. Außerdem zahlt das Land an die Landkreise und kreisfreien Städte einen Ausgleich für Mehraufwendungen, die den Landkreisen und kreisfreien Städten durch die Änderung des § 6a des Kindertagesstättengesetzes durch das Gesetz zur Stärkung der Kindertagespflege vom 28. Juni 2023 (GVBl. I Nr. 12) dadurch entstehen, dass ab dem 1. August 2023 eine Vollversammlung der Personensorgeberechtigten, deren Kindern in Kindertagespflege betreut werden, unter Leitung des Jugendamtes stattfinden muss.
(2) Der Mehraufwendungsausgleich nach Absatz 1 beträgt insgesamt für jeden Landkreis und jede kreisfreie Stadt jeweils 6 000 Euro im Kalenderjahr. Auf Antrag des Landkreises oder der kreisfreien Stadt gleicht das Land nachgewiesene höhere Mehraufwendungen aus. Der Antrag ist bis zum 1. November für das abgelaufene Kalenderjahr zu stellen.
(3) Der Mehraufwendungsausgleich und der Ausgleich höherer Mehraufwendungen werden bis zum 1. Februar für das Kalenderjahr an die Landkreise und kreisfreien Städte ausgereicht. Im Jahr 2023 wird anteilig für fünf Monate bis zum 1. Dezember 2023 ein zusätzlicher Ausgleichsbetrag von 209 Euro für das Jahr 2023 ausgereicht.
Einzelnorm