Gesetze / Kindertagesstättengesetz

KitaG

§ 22 Verwaltungsverfahren

Soweit dieses Gesetz nichts Anderes bestimmt, gelten die Vorschriften des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

Abschnitt 6

Durchführungsvorschriften zu den Abschnitten 1 bis 5

§ 20 § 23