Gesetze / Kindertagesstättengesetz
KitaG§ 27 Anforderungen an die personenbezogene Eignung
(1) Eine Person ist als Kindertagespflegeperson geeignet, wenn sie
das 18. Lebensjahr vollendet hat,
gesundheitlich geeignet ist,
über die für die Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
mindestens über die Fachoberschulreife oder eine vergleichbare Qualifikation verfügt,
nicht rechtskräftig wegen einer in § 72a Absatz 1 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch genannten Straftat verurteilt wurde,
persönlich geeignet ist,
über eine ausreichende Sachkompetenz verfügt und
sich durch Kooperationsbereitschaft mit den Personensorgeberechtigten, anderen Kindertagespflegepersonen und dem Jugendamt auszeichnet.
(2) Die gesundheitliche Eignung für die Tätigkeit als Kindertagespflegeperson gemäß Absatz 1 Nummer 2 ist durch eine ärztliche Untersuchung nachzuweisen. Es dürfen gemäß § 34 des Infektionsschutzgesetzes insbesondere keine dauerhaften ansteckenden Krankheiten, keine schweren Beeinträchtigungen der Seh- und Hörfunktionen sowie keine psychischen oder Suchterkrankungen bei der Person vorliegen, die bei der Betreuung von Kindern in Einzelverantwortung zu einer Gefährdungslage für die betreuten Kinder führen können. Dabei ist gemäß § 20 Absatz 8 bis 10 des Infektionsschutzgesetzes zusätzlich ein ausreichender Impfschutz gegen Masern, eine bestehende Immunität gegen Masern oder eine medizinische Kontraindikation gegen eine Masernimpfung zu bescheinigen.
(3) Eine persönliche Eignung gemäß Absatz 1 Nummer 6 ist gegeben, wenn die Person über
psychische und emotionale Belastbarkeit,
Zuverlässigkeit und Verantwortungsbewusstsein,
Reflexions- und Kritikfähigkeit,
Sensibilität und Einfühlungsvermögen gegenüber Kindern und Personensorgeberechtigten und
eine positive Haltung zur Kindertagespflege
verfügt. Die Inanspruchnahme von Hilfen zur Erziehung gemäß der §§ 27 bis 41a des Achten Buches Sozialgesetzbuch durch die Person ist im Antrag anzugeben. Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe prüft, ob die in Anspruch genommenen Hilfen zur Erziehung der Tätigkeit als Kindertagespflegeperson entgegenstehen. Die für die Gewährung der Hilfen zur Erziehung zuständige Stelle erteilt dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe Auskunft, soweit dies für die Prüfung des Verfahrens erforderlich ist.
(4) Über die erforderliche Sachkompetenz gemäß Absatz 1 Nummer 7 verfügt, wer
eine tätigkeitsvorbereitende Grundqualifizierung von 160 Unterrichtseinheiten,
einen Erste-Hilfe-Kurs für Bildungs- und Betreuungseinrichtungen,
eine Schulung gemäß § 4 der Lebensmittelhygiene-Verordnung
absolviert hat sowie
über vertiefte Kenntnisse der Kindertagespflege und
über ausreichende praktische Erfahrungen im Bereich der Kindertagesbetreuung, zum Beispiel durch Absolvierung eines Praktikums,
verfügt.
(5) Vertiefte Kenntnisse der Kindertagespflege gemäß Absatz 4 Nummer 4 sind durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Grundqualifizierung, die in der Regel einen Umfang von mindestens 300 Unterrichtseinheiten umfasst, zu erwerben. Die Grundqualifizierung kann gemäß § 29 Absatz 7 teilweise tätigkeitsbegleitend absolviert werden. Bei geeigneten pädagogischen Fachkräften nach § 9 Absatz 1 der Kita-Personalverordnung werden abweichend von Satz 1 vertiefte Kenntnisse gemäß Absatz 4 Nummer 4 vermutet. Der zuständige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe kann abweichend von Satz 1 das Vorliegen von vertieften Kenntnissen nach Absatz 4 Nummer 4 bei anderen Kräften, die nach § 10 der Kita-Personalverordnung auf das notwendige pädagogische Personal nach § 10 Absatz 1 angerechnet werden können, nach Prüfung des Einzelfalls annehmen.