Gesetze / Kindertagesstättengesetz

KitaG

§ 31 Feststellung der Eignung der Räumlichkeiten

(1) Zur Feststellung der Eignung der Räumlichkeiten hat im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung einer Erlaubnis nach § 43 des Achten Buches Sozialgesetzbuch eine Begehung der Räumlichkeiten durch eine pädagogische Fachkraft des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe mit Einwilligung der antragstellenden Person zu erfolgen. Über die Begehung der Räumlichkeiten ist ein Protokoll anzufertigen.

(2) Die antragstellende Person hat die erforderlichen Nachweise zur Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 30 Absatz 4 vorzulegen. Sie hat zu versichern, dass keine Personen gemäß § 30 Absatz 5 Zutritt zu den Räumlichkeiten haben.

(3) Auf Antrag der Kindertagespflegeperson oder des Trägers des Angebots gemäß § 24 Absatz 2 kann die Feststellung der Eignung der Räumlichkeiten gesondert getroffen werden, wenn hierfür ein berechtigtes Interesse besteht. Die Kindertagespflegeperson oder der Träger des Angebots kann hierüber einen Bescheid verlangen.

(4) Die Feststellung der Eignung der Räumlichkeiten kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

(5) Die Feststellung der Eignung der Räumlichkeiten gilt für bis zu fünf Jahre. Eine Verlängerung für bis zu fünf weitere Jahre setzt eine erneute Begehung nach Absatz 1 sowie die Vorlage der Nachweise nach Absatz 2 voraus.

§ 30 § 32