Gesetze / Kindertagesstättengesetz

KitaG

§ 32 Konzeption der erlaubnispflichtigen Kindertagespflegestelle

(1) Die nach § 43 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erforderlichen organisatorischen und pädagogischen Anforderungen sind in der Konzeption der Kindertagespflegestelle darzustellen. Sie muss mindestens Angaben

zur Erfüllung der Aufgaben und Ziele der Kindertagesbetreuung nach § 3,

zur Eingewöhnung,

zur Versorgung durch die Kindertagespflegeperson,

zur Kooperation mit den Personensorgeberechtigten,

zur Kooperation mit anderen Angeboten der Kindertagesbetreuung, der Kindertagespflege, mit Fachdiensten oder sonstigen Einrichtungen,

zur Beteiligung der Kinder und zu deren Beschwerdemöglichkeiten,

zum Kinderschutz und

zur praktischen Organisation der Kindertagespflegestelle, insbesondere zu Öffnungs- und Schließzeiten

enthalten. Die Öffnungs- und Schließzeiten nach Satz 2 Nummer 8 sollen so ausgestaltet sein, dass eine bedarfsgerechte, am Kindeswohl orientierte Betreuung gewährleistet ist. Ist eine Betreuung von Kindergartenkindern oder von Hortkindern vorgesehen, sind Aussagen zur Vorbereitung des Übergangs in die Grundschule und zur beabsichtigten Zusammenarbeit mit den örtlich ansässigen Grundschulen aufzunehmen. Die Personensorgeberechtigten sollen die Möglichkeit erhalten, an der Fortentwicklung der Konzeption mitzuwirken.

(2) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat Informationen zu Art und Inhalt der Betreuungsangebote aller in seinem Zuständigkeitsbereich befindlichen Kindertagespflegestellen in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe stellt die Konzeption auf Verlangen interessierten Personensorgeberechtigten zur Verfügung.

§ 31 § 33