Gesetze / Kindertagesstättengesetz

KitaG

§ 35 Großtagespflegestelle

(1) In einer Großtagespflegestelle arbeiten Kindertagespflegepersonen, die über Erlaubnisse gemäß § 43 des Achten Buches Sozialgesetzbuch verfügen, in gemeinsam genutzten geeigneten kindgerechten Räumlichkeiten gemäß § 30 zusammen. In den jeweiligen Erlaubnissen ist aufzunehmen, dass sie zu einer Großtagespflegestelle gehören. Der Hinweis kann auch nachträglich aufgenommen werden.

(2) Bilden zwei Kindertagespflegepersonen eine Großtagespflegestelle, dürfen bis zu zehn gleichzeitig anwesende, dem Haushalt nicht angehörige Kinder betreut werden. Es müssen zu jedem Zeitpunkt, in dem mehr als fünf Kinder in der Großtagespflegestelle gleichzeitig betreut werden, zwei Kindertagespflegepersonen anwesend sein.

(3) Auch in einer Großtagespflegestelle ist jedes Kind einer Kindertagespflegeperson vertraglich und pädagogisch zuzuordnen.

(4) Für Großtagespflegestellen ist eine einheitliche gemeinsame Konzeption erforderlich, die allen erteilten Erlaubnissen zur Kindertagesbetreuung zugrunde liegt. Die Konzeption soll in Ergänzung zu den Anforderungen gemäß § 32 Absatz 1 auch aufzeigen, wie die Kindertagespflegepersonen zusammenarbeiten.

(5) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat für Großtagespflegestellen eine jeweils gleichlautende Vereinbarung nach § 8a Absatz 5 des Achten Buches Sozialgesetzbuch mit allen dort tätigen Kindertagespflegepersonen abzuschließen.

(6) Das Hausrecht muss von jeder Kindertagespflegeperson für alle Räumlichkeiten der Großtagespflegestelle ausgeübt werden können.

§ 34 § 36