Gesetze / Klavier- und Cembalobauerausbildungsverordnung

KlaCembAusbV 2017

§ 6 Ziel und Zeitpunkt

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.

(2) Die Zwischenprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

§ 5 § 7