Gesetze / Klauenpflege-Prüfungsverordnung
KlauenPflPrV§ 12 Gliederung und Inhalt der Prüfung
(1) Die Prüfung umfasst die Prüfungsteile:
1.
Rechtliche Bestimmungen,
2.
Betriebs- und Unternehmensführung,
3.
Mitarbeiterführung und Qualifizierung.
(2) Die Prüfung ist nach den §§ 13 bis 15 durchzuführen.