Gesetze / Klima-Bergverordnung

KlimaBergV

§ 14 Bekanntmachung

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß alle Personen, die unter Tage

1.
außerhalb des Salzbergbaus an Betriebspunkten mit Wettern von mehr als 28 Grad C Trockentemperatur oder 25 Grad C Effektivtemperatur oder
2.
im Salzbergbau an Betriebspunkten mit Wettern von mehr als 28 Grad C Trockentemperatur

beschäftigt werden sollen oder beschäftigt sind, von den Vorschriften dieser Verordnung Kenntnis erhalten.

§ 13 § 15