Gesetze / Klärschlamm-Entschädigungsfondsverordnung

KlärEV

§ 9 Antragstellung

Die Entschädigungen nach § 11 Abs. 1 des Düngegesetzes wird auf Antrag gewährt. Der Antrag ist schriftlich bei der Bundesanstalt zu stellen.

§ 8 § 10