Gesetze / Klärschlamm-Entschädigungsfondsverordnung

KlärEV

§ 10 Selbstbehalt für Sachschäden

Der durch die landbauliche Verwertung von Klärschlamm Geschädigte hat bei Sachschäden einen Schaden bis zu einer Höhe von 1.125 Deutsche Mark pro Schadensfall selbst zu tragen.

§ 9 § 11