Gesetze / Gesetz über Kostenstrukturstatistik

KoStrukStatG

§ 4

Die Angaben zu den in § 3 Abs. 1 und 2 bezeichneten Tatbeständen beziehen sich jeweils auf ein dem Erhebungsjahr vorangegangenes Kalenderjahr oder Geschäftsjahr.

§ 3 § 5