Gesetze / KochAusbV 2022 · BGBl I 2022, 398

Verordnung über die Berufsausbildung zum Koch und zur Köchin

22 Normen · ausgefertigt 09.03.2022 · Änderungen

  1. Eingangsformel
  2. Inhaltsübersicht
  3. Abschnitt 1 · Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
  4. § 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
  5. § 2 Dauer der Berufsausbildung
  6. § 3 Begriffsbestimmungen
  7. § 4 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
  8. § 5 Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild
  9. § 6 Ausbildungsplan
  10. Abschnitt 2 · Abschlussprüfung
  11. § 7 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
  12. § 8 Inhalt des Teiles 1
  13. § 9 Prüfungsbereich des Teiles 1
  14. § 10 Inhalt des Teiles 2
  15. § 11 Prüfungsbereiche des Teiles 2
  16. § 12 Prüfungsbereich „Planen, Zubereiten und Präsentieren eines Drei-Gänge-Menüs“
  17. § 13 Prüfungsbereich „Produkte, Lagerhaltung und Warenwirtschaft“
  18. § 14 Prüfungsbereich „Technologie, Gästeinformation und Arbeiten im Team“
  19. § 15 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
  20. § 16 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
  21. § 17 Mündliche Ergänzungsprüfung
  22. Abschnitt 3 · Zusatzqualifikation Vertiefung für vegetarische und vegane Küche
  23. § 18 Inhalt der Zusatzqualifikation
  24. § 19 Prüfung der Zusatzqualifikation
  25. Abschnitt 4 · Weitere Berufsausbildung
  26. § 20 Befreiung von Teil 1 der Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten
  27. § 21 Erwerb des Abschlusses zur Fachkraft Küche nach nicht bestandener Abschlussprüfung zum Koch und zur Köchin
  28. Abschnitt 5 · Schlussvorschriften
  29. § 22 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
  30. Anlage 1 (zu § 4 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Koch und zur Köchin
  31. Anlage 2 (zu § 18 Absatz 2) Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Zusatzqualifikation Vertiefung für vegetarische und vegane Küche