Gesetze / Kochausbildungsverordnung
KochAusbV 2022§ 16 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
| 1. | „Zubereiten von einfachen Gerichten“ | mit 25 Prozent, |
| 2. | „Planen, Zubereiten und Präsentieren eines Drei-Gänge-Menüs“ | mit 35 Prozent, |
| 3. | „Produkte, Lagerhaltung und Warenwirtschaft“ | mit 15 Prozent, |
| 4. | „Technologie, Gästeinformation und Arbeiten im Team“ | mit 15 Prozent sowie |
| 5. | „Wirtschafts- und Sozialkunde“ | mit 10 Prozent. |
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 17 – wie folgt bewertet worden sind:
1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
3.
in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
4.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.