Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kommunale Haushalts- und Kassenverordnung
KomHKV§ 14 Verpflichtungsermächtigungen
Die Verpflichtungsermächtigungen sind in den Teilfinanzhaushalten maßnahmenbezogen zu veranschlagen. Die Höhe und die Notwendigkeit sind zu erläutern. Es ist anzugeben, wie sich die Belastungen voraussichtlich auf die künftigen Jahre verteilen. Für Investitionen unterhalb der von der Gemeindevertretung gemäß § 65 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 der Brandenburgischen Kommunalverfassung festgelegten Wertgrenze können sie zusammengefasst ausgewiesen werden.