Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kommunale Haushalts- und Kassenverordnung
KomHKV§ 31 Buchführung außerhalb der Gemeindeverwaltung
Lässt die Gemeinde nach § 83 der Brandenburgischen Kommunalverfassung die Buchführung ganz oder zum Teil von Stellen außerhalb der Gemeindeverwaltung besorgen, muss insbesondere gewährleistet sein, dass
die Belege vor der Übersendung an die erledigende Stelle registriert werden,
die Gemeinde sich durch Stichproben von der ordnungsgemäßen Erledigung der Buchungen vergewissert und
der Gemeinde rechtzeitig die Tagesabschlüsse und der Jahresabschluss übermittelt werden.
Im Übrigen gilt § 62 Absatz 1 Nummer 2 und 3 Buchstabe c bis e entsprechend.