Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kommunale Haushalts- und Kassenverordnung
KomHKV§ 39 Abschreibungen
(1) Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten um planmäßige Abschreibungen zu vermindern. Die planmäßige Abschreibung erfolgt grundsätzlich in gleichen Jahresraten über die Dauer, in der der Vermögensgegenstand voraussichtlich genutzt werden kann (lineare Abschreibung). Ausnahmsweise ist eine Abschreibung mit fallenden Beträgen (degressive Abschreibung) oder nach Maßgabe der Leistungsabgabe (Leistungsabschreibung) zulässig, wenn dies den Werteverzehr sachgerecht abbildet. Maßgeblich ist die wirtschaftliche Nutzungsdauer, die auf der Grundlage von Erfahrungswerten und unter Berücksichtigung von Beschaffenheit und Nutzung des Vermögensgegenstandes zu bestimmen ist. Wird durch die Instandsetzung des Vermögensgegenstandes eine Verlängerung der Nutzungsdauer erreicht, ist die Restnutzungsdauer neu zu bestimmen; entsprechend ist zu verfahren, wenn in Folge einer voraussichtlich dauernden Wertminderung eine Verkürzung eintritt.
(2) Für Vermögensgegenstände nach Absatz 1 ist im Jahr der Anschaffung oder Herstellung die zeitanteilig anfallende Abschreibung ab dem Monat der Anschaffung oder Herstellung anzusetzen (ratierliche Abschreibung). Im Jahr ihrer Veräußerung ist für diese Vermögensgegenstände die zeitanteilig anfallende Abschreibung bis einschließlich des Monats, in dem die Veräußerung erfolgt, anzusetzen.
(3) Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten abnutzbarer beweglicher Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die selbstständig genutzt werden können und deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten für den einzelnen Vermögensgegenstand einen Betrag in Höhe von bis zu
1 000 Euro ohne Umsatzsteuer nicht übersteigen, können im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe als Aufwand erfasst werden oder in einen Sammelposten eingestellt werden, der im Haushaltsjahr seiner Bildung und den darauf folgenden vier Haushaltsjahren zu jeweils einem Fünftel ergebniswirksam aufgelöst wird. Scheidet ein solcher Vermögens-
gegenstand aus dem Anlagevermögen aus, wird der Sammelposten nicht vermindert. Übt die Gemeinde ihr Wahlrecht nach Satz 1 aus, soll sie es auf alle im Haushaltsjahr angeschafften und hergestellten Vermögensgegenstände einheitlich anwenden. Das Wahlrecht kann nur im Jahr des Zugangs des Vermögensgegenstandes ausgeübt werden. Bis zu dem in Satz 1 genannten Betrag können Wertgrenzen festgesetzt werden, bis zu denen die Vermögensgegenstände als Aufwand erfasst oder in einen Sammelposten eingestellt werden.
(4) Ohne Rücksicht darauf, ob ihre Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens im Falle einer voraussichtlich dauernden Wertminderung außerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen, um die Vermögensgegenstände mit ihrem niedrigeren Wert anzusetzen. Stellt sich in einem späteren Jahr heraus, dass die Gründe für die Abschreibung nicht mehr bestehen, ist der Betrag dieser Abschreibung im Umfang der Werterhöhung unter Berücksichtigung der Abschreibungen, die inzwischen vorzunehmen gewesen wären, zuzuschreiben.
(5) Bei Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens sind Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit einem niedrigeren Wert anzusetzen, der sich aus einem Börsen- oder Marktwert am Abschlussstichtag ergibt. Ist ein Börsen- oder Marktwert nicht festzustellen und übersteigen die Anschaffungs- und Herstellungskosten den Wert, der den Vermögensgegenständen beizulegen ist, so ist auf den niedrigeren beizulegenden Stichtagswert abzuschreiben.