Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kommunale Haushalts- und Kassenverordnung

KomHKV

§ 50 Beteiligungsbericht

Zur Information der Mitglieder der Gemeindevertretung und der Einwohnerinnen und Einwohner hat die Gemeinde einen Bericht über ihre Unternehmen gemäß § 92 Absatz 2 Nummer 2 bis 4 der Brandenburgischen Kommunalverfassung sowie ihre mittelbaren Beteiligungen zu erstellen und jährlich fortzuschreiben (Beteiligungsbericht). Satz 1 gilt nicht für Sparkassen und Sparkassenverbände. Der Beteiligungsbericht enthält anhand der letzten gemäß § 242 des Handelsgesetzbuches erstellten Jahresabschlüsse der Unternehmen Angaben über:

Rahmendaten des Unternehmens, insbesondere

Name, Sitz und Gegenstand des Unternehmens,

Datum der Unternehmensgründung,

die Beteiligungsverhältnisse am Unternehmen und die Beteiligungen des Unternehmens,

die Organe des Unternehmens und ihre zahlenmäßige Besetzung; bei den Vertreterinnen und Vertretern der Gemeinde getrennt nach Mitgliedern der Gemeindevertretung, Bediensteten der Gemeinde und sachkundigen Dritten;

Analysedaten für das jeweilige Berichtsjahr in Gegenüberstellung zu den beiden vorherigen Berichtsjahren in Form eines mit Kennzahlen versehenen verkürzten Lageberichts, der eine auf das Berichtsjahr bezogene Aussage ermöglicht über

die Vermögens- und Kapitalstruktur des Unternehmens,

die Finanzierung und die Liquidität,

die Rentabilität und den Geschäftserfolg und

den Personalbestand;

die voraussichtliche Entwicklung des Unternehmens unter Beachtung der Unternehmensplanung der auf den Berichtszeitraum folgenden Wirtschaftsjahre;

Leistungs- und Finanzbeziehungen der Beteiligungen der Unternehmen untereinander und mit der Gemeinde, insbesondere

Kapitalzuführungen und -entnahmen,

Gewinnentnahmen und Verlustausgleiche,

gewährte Sicherheiten und Gewährleistungen sowie

sonstige Finanzbeziehungen, die sich auf die Haushaltswirtschaft der Gemeinde unmittelbar oder mittelbar auswirken können.

§ 49 § 51