Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kommunale Haushalts- und Kassenverordnung
KomHKV§ 52 Gesamtbilanz
(1) In der Gesamtbilanz sind mindestens die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Posten in der angegebenen Reihenfolge gesondert auszuweisen.
(2) Aktivseite
1
Anlagevermögen
1.1
Immaterielle Vermögensgegenstände
1.2
Sachanlagevermögen
1.2.1
Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremdem Grund und Boden
1.2.2
Kunstgegenstände, Kulturdenkmäler
1.2.3
Fahrzeuge, Maschinen und technische Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung
1.2.4
Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau
1.3
Finanzanlagevermögen
1.3.1
Eigenbetriebe
1.3.2
Anteile an verbundenen Unternehmen
1.3.3
Zweckverbände
1.3.4
Sonstige Beteiligungen
1.3.5
Wertpapiere des Anlagevermögens
1.3.6
Ausleihungen
2
Umlaufvermögen
2.1
Vorräte
2.2
Forderungen
2.3
Wertpapiere des Umlaufvermögens
2.4
Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks
3
Aktive Rechnungsabgrenzungsposten.
(3) Passivseite
1
Eigenkapital
1.1
Basis-Reinvermögen/Gezeichnetes Kapital
1.2
Kapitalrücklage
1.3
Rücklagen aus Überschüssen/Gewinnrücklage
1.4
Sonderrücklagen
1.5
Ergebnisvortrag
1.6
Jahresfehlbetrag/Jahresüberschuss
1.7
Ausgleichsposten für Anteile Dritter
2
Sonderposten
2.1
Sonderposten aus Zuweisungen der öffentlichen Hand
2.2
Sonderposten aus Beiträgen, Baukosten- und Investitionszuschüssen
2.3
Sonstige Sonderposten
3
Rückstellungen
3.1
Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen
3.2
Steuerrückstellungen
3.3
Sonstige Rückstellungen
4
Verbindlichkeiten
4.1
Anleihen
4.2
Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen und Rechtsgeschäften, die Kreditaufnahmen wirtschaftlich gleichkommen
4.3
Erhaltene Anzahlungen
4.4
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
4.5
Übrige Verbindlichkeiten
5
Passive Rechnungsabgrenzungsposten.