Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kommunale Haushalts- und Kassenverordnung

KomHKV

§ 54 Konsolidierungsbericht

(1) Im Konsolidierungsbericht ist anhand der letzten Jahresabschlüsse der Gemeinde und der gemäß § 81 der Brandenburgischen Kommunalverfassung zu konsolidierenden Unternehmen ein Gesamtüberblick über die wirtschaftliche und finanzielle Lage der Gemeinde darzustellen, so dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Gesamtbild der Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage vermittelt wird.

(2) Außerdem sind, soweit sich dies nicht bereits aus dem nach § 80 Absatz 2 Satz 2 Nummer 6 der Brandenburgischen Kommunalverfassung beizufügenden Beteiligungsbericht ergibt, insbesondere darzustellen:

Erläuterungen des Gesamtabschlusses bestehend aus

Informationen zur Abgrenzung des Konsolidierungskreises und zu den angewandten Konsolidierungsmethoden,

Erläuterungen zu den einzelnen Posten des Gesamtabschlusses sowie zu den Nebenrechnungen sowie

Einzelangaben zur Zusammensetzung wesentlicher Jahresabschlusspositionen;

Ausblick auf die künftige Entwicklung, insbesondere bestehend aus

Angaben über Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluss der Konsolidierungsperiode eingetreten sind und

Angaben über die erwartete Entwicklung wesentlicher Rahmenbedingungen, insbesondere über die finanziellen und wirtschaftlichen Perspektiven und Risiken.

§ 53 § 55