Gesetze / Konfitürenverordnung

KonfV 2003

§ 4 Verkehrsverbot

Lebensmittel, die mit einer in Anlage 1 aufgeführten Bezeichnung versehen sind, ohne den in Anlage 1 genannten Herstellungsanforderungen und dem § 2 Abs. 1 und 3 Satz 1 zu entsprechen, dürfen gewerbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht werden.

§ 3 § 5