Gesetze / Gesetz zum Schutz vor Konversionsbehandlungen
KonvBehSchG§ 3 Verbot der Werbung, des Anbietens und des Vermittelns
Es ist untersagt, für eine Konversionsbehandlung zu werben oder diese anzubieten oder zu vermitteln.
Gesetze / Gesetz zum Schutz vor Konversionsbehandlungen
KonvBehSchGEs ist untersagt, für eine Konversionsbehandlung zu werben oder diese anzubieten oder zu vermitteln.