Gesetze / Gesetz zum Schutz vor Konversionsbehandlungen

KonvBehSchG

§ 6 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 3 für eine Konversionsbehandlung wirbt oder diese anbietet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.

§ 5 § 7