Gesetze / Kreislauf- und Abfallwirtschaftsumwelttechnologen-Ausbildungsverordnung

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§ 5 Ausbildungsplan

Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.

§ 4 § 6