Gesetze / Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern

KrFArbZG

§ 4 Ruhezeiten

Die täglichen und wöchentlichen Ruhezeiten bestimmen sich nach den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften für Kraftfahrer sowie nach dem AETR.

§ 3 § 5