Gesetze / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege

KrPflAPrV 2004

§ 12 Prüfungsunterlagen

Auf Antrag ist dem Prüfungsteilnehmer nach Abschluss der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Schriftliche Aufsichtsarbeiten sind drei, Anträge auf Zulassung zur Prüfung und Prüfungsniederschriften zehn Jahre aufzubewahren.

§ 11 § 13