Gesetze / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege
KrPflAPrV 2004§ 12 Prüfungsunterlagen
Auf Antrag ist dem Prüfungsteilnehmer nach Abschluss der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Schriftliche Aufsichtsarbeiten sind drei, Anträge auf Zulassung zur Prüfung und Prüfungsniederschriften zehn Jahre aufzubewahren.