Gesetze / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege
KrPflAPrV 2004§ 19 Erlaubnisurkunden
Liegen die Voraussetzungen nach § 2 des Krankenpflegegesetzes für die Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 dieses Gesetzes vor, so stellt die zuständige Behörde die Erlaubnisurkunde nach dem Muster der Anlage 4 aus.