Gesetze / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege

KrPflAPrV 2004

§ 19 Erlaubnisurkunden

Liegen die Voraussetzungen nach § 2 des Krankenpflegegesetzes für die Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 dieses Gesetzes vor, so stellt die zuständige Behörde die Erlaubnisurkunde nach dem Muster der Anlage 4 aus.

§ 18 § 20