Gesetze / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege

KrPflAPrV 2004

§ 6 Niederschrift

Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der Prüfung und etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten hervorgehen.

§ 5 § 7