Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegehelferin und des Gesundheits- und Krankenpflegehelfers im Land Brandenburg

KrPflHilfeAPrV

§ 2 Praktische Ausbildung

(1) Während der praktischen Ausbildung nach § 1 Abs. 1 sind die Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, die zur Erreichung des Ausbildungsziels nach § 3 des Brandenburgischen Krankenpflegehilfegesetzes erforderlich sind. Es ist Gelegenheit zu geben, die im Unterricht erworbenen Kenntnisse zu vertiefen und zu lernen, sie bei der späteren beruflichen Tätigkeit anzuwenden.

(2) Die Einrichtungen der praktischen Ausbildung im Sinne des § 4 Abs. 2 des Brandenburgischen Krankenpflegehilfegesetzes stellen die Praxisanleitung der Schülerinnen und Schüler nach § 4 Abs. 4 Satz 3 des Brandenburgischen Krankenpflegehilfegesetzes durch geeignete Fachkräfte sicher. Aufgabe der Praxisanleitung ist es, die Schülerinnen und Schüler schrittweise an die eigenständige Wahrnehmung der beruflichen Aufgaben heranzuführen und die Verbindung mit der Schule zu gewährleisten. Hierzu ist ein angemessenes Verhältnis zwischen der Zahl der Schülerinnen und Schüler zu der Zahl der Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter in dem jeweiligen Einsatzgebiet entsprechend der Anlage 1 Buchstabe B zu dieser Verordnung sicherzustellen. Zur Praxisanleitung geeignet sind Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 oder § 58 Absatz 1 oder Absatz 2 oder § 64 des Pflegeberufegesetzes vom 17. Juli 2017 ( BGBI. I S. 2581), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 371 S. 45) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die über eine Berufserfahrung von mindestens zwei Jahren in den letzten vier Jahren sowie über eine berufspädagogische Zusatzqualifikation im Umfang von mindestens 200 Stunden verfügen.

(3) Die Schulen stellen die Praxisbegleitung der Schülerinnen und Schüler in den Einrichtungen der praktischen Ausbildung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 des Brandenburgischen Krankenpflegehilfegesetzes sicher. Aufgabe der Lehrkräfte der Schulen ist es, die Schülerinnen und Schüler in den Einrichtungen zu betreuen und die für die Praxisanleitung zuständigen Fachkräfte zu beraten. Das ist auch durch regelmäßige persönliche Anwesenheit in den Einrichtungen zu gewährleisten.

§ 1 § 3