Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegehelferin und des Gesundheits- und Krankenpflegehelfers im Land Brandenburg

KrPflHilfeAPrV

Anlage 1 (zu § 1 Abs. 1)

A. Theoretischer und praktischer Unterricht

Der theoretische und praktische Unterricht umfasst folgende Themenbereiche:

Mithilfe beim Erkennen, Erfassen und Bewerten von Pflegesituationen und im Auftrag und unter Kontrolle tätig werden

Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,

auf der Grundlage pflegerelevanter Basiskenntnisse der Bezugswissenschaften, wie Naturwissenschaften, Anatomie, allgemeine und spezielle Krankheitslehre, Arzneimittellehre, Hygiene und Ernährungslehre, Sozialmedizin sowie der Geistes- und Sozialwissenschaften, Pflegesituationen wahrzunehmen und zu reflektieren sowie Veränderungen der Pflegesituation zu erkennen und adäquat zu reagieren,

ihr Pflegehandeln nach dem Pflegeprozess im Auftrag mitzugestalten.

Mithilfe bei der Auswahl, Durchführung und Auswertung von Pflegemaßnahmen

Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,

die unmittelbare vitale Gefährdung, den akuten oder chronischen Zustand bei einzelnen oder mehreren Erkrankungen, bei Behinderungen, Schädigungen sowie physischen und psychischen Einschränkungen und in der Endphase des Lebens bei pflegerischen Maßnahmen entsprechend zu berücksichtigen,

Patientinnen oder Patienten in ihrer Selbständigkeit zu fördern und sie zur gesellschaftlichen Integration zu befähigen,

Mithilfe bei Pflegemaßnahmen im Rahmen der pflegerischen Beziehung mit einer entsprechenden Interaktion und Kommunikation alters- und entwicklungsgerecht durchzuführen,

unter Kontrolle einer geeigneten Fachkraft bei der Planung, Auswahl und Durchführung der pflegerischen Maßnahmen mitzuhelfen und den jeweiligen Hintergrund des stationären, teilstationären oder ambulanten Versorgungsbereichs mit einzubeziehen.

Mithilfe bei der Unterstützung und Anleitung in gesundheits- und pflegerelevanten Fragen gewährleisten

Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,

Pflegebedürftige bei der Bewältigung vital oder existenziell bedrohlicher Situationen, die aus Krankheit, Unfall, Behinderung oder im Zusammenhang mit Lebens- oder Entwicklungsphasen entstehen, zu unterstützen,

die Grundlagen der Gesundheitsvorsorge, zur Erhaltung, Förderung und Wiederherstellung von Gesundheit zu kennen und hierfür angemessene Hilfen und Begleitung anzubieten,

Angehörige und Bezugspersonen zu unterstützen und in das Pflegehandeln zu integrieren,

bei der Überleitung von Patientinnen oder Patienten in andere Einrichtungen oder Bereiche in Zusammenarbeit mit anderen Berufsgruppen mitzuhelfen sowie Hilfe für Patientinnen oder Patienten und Angehörige oder Bezugspersonen in diesem Zusammenhang zu leisten.

Pflegehandeln personenbezogen sowie wirtschaftlich und ökonomisch ausrichten

Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,

in ihrem Pflegehandeln insbesondere das Selbstbestimmungsrecht und die individuelle Situation der Patientinnen oder Patienten zu berücksichtigen,

in ihr Pflegehandeln das soziale Umfeld der Patientinnen oder Patienten einzubeziehen, ethnische, interkulturelle, religiöse und andere gruppenspezifische Aspekte sowie ethische Grundfragen zu beachten,

mit materiellen Ressourcen ökonomisch und ökologisch umzugehen.

Mithilfe bei der medizinischen Diagnostik und Therapie

Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,

Hilfeleistungen für Ärztinnen oder Ärzte sowie Angehörige anderer Gesundheitsberufe durchzuführen und die für die jeweiligen medizinischen Maßnahmen erforderlichen Vor- und Nachbereitungen unter Anleitung zu treffen.

Mithilfe bei der Einleitung lebenserhaltender Sofortmaßnahmen bis zum Eintreffen der Ärztin oder des Arztes

Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,

in akuten Notfallsituationen adäquat unter Anleitung zu handeln,

in Katastrophensituationen erste Hilfe zu leisten und mitzuwirken.

Berufliches Selbstverständnis entwickeln und lernen, berufliche Anforderungen zu bewältigen

Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,

sich kritisch mit dem Beruf auseinander zu setzen sowie Eigeninitiative und Verantwortung für das eigene Lernen zu übernehmen,

zur eigenen Gesundheitsvorsorge beizutragen,

mit Krisen- und Konfliktsituationen konstruktiv umzugehen,

die Grenzen des eigenen Verantwortungsbereichs zu beachten und die Unterstützung und Mitwirkung durch weitere Fachkräfte im Gesundheitswesen einzufordern.

Die Wissensgrundlagen umfassen

Stundenzahl

Kenntnisse der Gesundheits- und Krankenpflegehilfe

370

Pflegerelevante Kenntnisse der Naturwissenschaften und der Medizin in der Gesundheits- und Krankenpflegehilfe

140

Pflegerelevante Kenntnisse der Geistes- und Sozialwissenschaften in der Gesundheits- und Krankenpflegehilfe

50

Pflegerelevante Kenntnisse aus Recht, Politik und Wirtschaft in der Gesundheits- und Krankenpflegehilfe

40

Stunden zur freien Verfügung

100

Stundenzahl insgesamt

700

B. Praktische Ausbildung

Stundenzahl

Gesundheits- und Krankenpflegehilfe von Menschen in der stationären Versorgung: im operativen und konservativen Bereich

690

Gesundheits- und Krankenpflegehilfe von Menschen in der ambulanten Versorgung

160

Stundenzahl insgesamt

850

§ 17