Gesetze / Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen

KrWaffKontrG

§ 26 Vor Inkrafttreten des Gesetzes erteilte Genehmigungen

Genehmigungen, die im vorläufigen Genehmigungsverfahren auf Grund des Artikels 26 Abs. 2 des Grundgesetzes erteilt worden sind, gelten als nach diesem Gesetz erteilt.

§ 25 § 26a