Gesetze / Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen
KrWaffKontrGDV 1§ 2
Die dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zustehenden Überwachungsbefugnisse werden auf das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) übertragen.