Gesetze / Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung
KraftStDV 2017§ 9 Grundsatz
Für ausländische Fahrzeuge gelten, soweit in den §§ 10 bis 14 nichts anderes bestimmt ist, die §§ 3 bis 7 entsprechend.
Gesetze / Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung
KraftStDV 2017Für ausländische Fahrzeuge gelten, soweit in den §§ 10 bis 14 nichts anderes bestimmt ist, die §§ 3 bis 7 entsprechend.