Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Kraftwerker/Geprüfte Kraftwerkerin
KraftwPrV§ 7 Bestehen der Prüfung
(1) Die Prüfungsleistungen in den Prüfungsbereichen gemäß § 4 und dem Prüfungsteil "Kraftwerksbetrieb" sind gesondert zu bewerten.
(2) Für den Prüfungsteil "Kraftwerkstechnologie" ist eine Note aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen der Leistungen in den einzelnen Prüfungsbereichen und für den Prüfungsteil "Kraftwerksbetrieb" eine Note aus der Punktebewertung der Leistung im situationsbezogenen Fachgespräch zu bilden.
(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer in allen Prüfungsbereichen des Prüfungsteils "Kraftwerkstechnologie" und im Prüfungsteil "Kraftwerksbetrieb" mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht hat.
(4) Ist die Prüfung bestanden, wird eine Gesamtnote ermittelt. Die Gesamtnote ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel aus
(5) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zuständige Stelle zwei Zeugnisse aus. Im ersten Zeugnis wird der Erwerb dieses Fortbildungsabschlusses bescheinigt mit der Angabe
Im zweiten Zeugnis werden darüber hinaus mindestens angegeben:
Jede Freistellung nach Satz 3 Nummer 4 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.