Gesetze / Kreditfinanzierungsgesetz 1967
KredFinG 1967§ 3
Die Investitionsmaßnahmen nach § 2 sind in den außerordentlichen Haushalt des Entwurfs des Haushaltsplans für das Rechnungsjahr 1967 zu übernehmen.
Gesetze / Kreditfinanzierungsgesetz 1967
KredFinG 1967Die Investitionsmaßnahmen nach § 2 sind in den außerordentlichen Haushalt des Entwurfs des Haushaltsplans für das Rechnungsjahr 1967 zu übernehmen.