Gesetze / Gesetz über den Niederlassungsbereich von Kreditinstituten

KredInstNdlG

§ 10

Nach Eintragung der Nachfolgeinstitute in das Handelsregister darf das ausgründende Kreditinstitut Bankgeschäfte nur noch vornehmen, soweit sie zur Abwicklung erforderlich sind.

§ 9 § 11