Gesetze / Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen

KredWGÄndG 2

§ 2

Bei Krediten, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährt worden sind, ist § 18 des Gesetzes über das Kreditwesen in der Fassung dieses Gesetzes von dem Zeitpunkt an anzuwenden, zu dem der Kredit frühestens von dem Kreditinstitut gekündigt werden kann oder fällig wird.

§ 1 § 3