Gesetze / Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen

KredWGÄndG 2

§ 4

(1) Die §§ 2a und 35 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes über das Kreditwesen gelten nicht für einen Inhaber eines in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betriebenen Kreditinstituts, der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Inhaber eines derartigen Kreditinstituts ist.

(2)

§ 3 § 5