Gesetze / Kriminallaufbahnverordnung
KrimLV 2009§ 4 Einrichtung von Vorbereitungsdiensten
Für die Laufbahnen nach § 3 Absatz 1 werden Vorbereitungsdienste eingerichtet. § 10 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung bleibt unberührt.
Gesetze / Kriminallaufbahnverordnung
KrimLV 2009Für die Laufbahnen nach § 3 Absatz 1 werden Vorbereitungsdienste eingerichtet. § 10 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung bleibt unberührt.