Gesetze / Kriminallaufbahnverordnung

KrimLV 2009

§ 4 Einrichtung von Vorbereitungsdiensten

Für die Laufbahnen nach § 3 Absatz 1 werden Vorbereitungsdienste eingerichtet. § 10 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung bleibt unberührt.

§ 3 § 5